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Die zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) wurde am 2. Juni 2017 im Deutschen Bundesrat beschlossen und tritt am 19.08.2017 in Kraft. Die neue Legionellen–Verordnung sieht eine bessere Kontrolle von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vor. Eine Verkeimung des Kühlturms mit Legionellen soll durch strenge Betreiberpflichten verhindert werden.

Ziel der 42. BImSchV ist es, durch Anwendung des Standes der Technik eine Kontamination des Kühlsystems mit Legionellen zu verhindern und damit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren. Die 42. BImSchV orientiert sich an den VDI-Kühlturmregeln (VDI 2047 Blatt 2) und macht diese verbindlich. Dazu gibt sie Empfehlungen für Errichtung und Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider.

 

Allgemeine Betreiberpflichten

1. Betriebstagebuch

Der Betreiber einer Anlage hat zur Überprüfung des ordnungsgemässen Anlagenbetriebs ein Betriebstagebuch zu führen. Der Betreiber hat das Betriebstagebuch der zuständigen Behörde sowie im Rahmen der Überprüfung Sachverständigenüberwachung jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Im Betriebstagebuch sind mikrobiologische Befunde und betriebstechnische Daten des Kühlsystems zu notieren. Dazu gehören der Referenzwert der allgemeinen Koloniezahl, Überschreitungen der Prüf- und Massnahme-Werte, getroffene Massnahmen zur Wiederherstellung der Kühlwasserhygiene sowie Zustandsänderungen im Kühlsystem und Zugabe von Bioziden.

 

2. Gefährdungsanalyse

Vor der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme muss für die Anlage eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person erstellt werden. Die Gefährdungsbeurteilung soll anlagenspezifische, hygiene-kritische Stellen und Betriebszustände eliminieren und ist im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

 

3. Anzeigepflichten

Der Betreiber einer Bestandsanlage hat diese bis zum 19.08.2018 der zuständigen Behörde gemäß Anlage 4 Teil 2 anzuzeigen. Neuanlagen müssen spätestens einen Monat nach deren Erstbefüllung mit Nutzwasser gemeldet werden. Auch sind Änderungen am Kühlsystem, eine Stilllegung des Kühlsystems sowie ein Betreiberwechsel meldepflichtig.

 

4. Überprüfung der Anlagen

Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme und regelmässig alle fünf Jahre von einem Sachverständigen eine Überprüfung des ordnungsgemässen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen.

Betreiberpflichten während des Betriebs

1. Referenzwert
Der Referenzwert gibt die beim ordnungsgemässen Betrieb anlagentypische mikrobielle Verkeimung im Nutzwasser wieder. Mithilfe dieses mikrobiologischen Normalzustands können Abweichungen als Indikator für hygienische Veränderungen der Anlagen erkannt werden. Nach der Inbetriebnahme oder der Wiederinbetriebnahme einer Verdunstungskühlanlage ist der Referenzwert des Nutzwassers (Kühlwasser) aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen. Ist aufgrund einer Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 oder mehr gegenüber dem Referenzwert festzustellen, hat der Betreiber unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen und erforderlichen Massnahmen für einen ordnungsgemässen, insbesondere Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung, zu ergreifen.

 

2. Überwachung der Kühlwasserqualität
Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben untersucht werden.
• Der Betreiber hat zur Sicherstellung der hygienischen Beschaffenheit des Nutzwassers regelmäßig mindestens 14-täglich betriebsinterne Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers durchzuführen.
• Zur Überprüfung der Einhaltung des Referenzwertes regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter allgemeine Koloniezahl durchführen zu lassen.
• Der Betreiber hat regelmäßig mindestens alle drei Monate Laboruntersuchungen des Nutzwassers auf den Parameter Legionellen durchführen zu lassen. Eine Erstuntersuchung wird bereits 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme des Kühlsystems verlangt.

3. Regeluntersuchung
Zur Überwachung der Kühlwasserqualität müssen regelmässig Wasserproben im Labor untersucht werden. Die Proben müssen von einem geschulten Probenehmer gezogen werden und von einem akkreditierten Labor analysiert werden. • Erstuntersuchung des Kühlsystem 4 Wochen nach (Wieder-)Inbetriebnahme • Regelmässige Untersuchungen von Verdunstungskühlanlagen alle 3 Monate Die Untersuchungen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

 

4. Instandhaltungen
Regelmässige Instandhaltungen des Kühlsystems müssen durchgeführt werden. Zu beachten ist dabei die Zugänglichkeit des Kühlsystems für Reinigung und Probenahme, sowie einer Möglichkeit zur Dosierung von Bioziden. Detaillierte Massnahmen zur Wartung des Kühlsystems sind in der VDI-Kühlturmregel (VDI 2047 Blatt 2) beschrieben.

 

5. Informationspflicht

Wird bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der Massnahmenwerte festgestellt, hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren. Die Ergebnisse der Sachverständigenüberprüfung müssen innerhalb von 4 Wochen gemeldet werden.

 

Kommen Sie also Ihren Pflichten als Betreiber nach. Warten Sie nicht zu lange und setzen Sie jetzt die neue Verordnung in die Praxis um.
Wir die Firma GEWA beraten Sie über die notwendigen Maßnahmen und unterstützen Sie bei der Umsetzung und den Kontrollen. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Termin.